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LEKKER
{ lɛ-kər }

Begriff aus der in Südafrika gesprochenen Sprache Afrikaans. Wird in unterschiedlichen Kontexten verwendet, um Menschen, Lebensmittel, Produkte oder Dienstleistungen zu beschreiben. 

 

Bedeutung: Wird allgemein dazu verwendet, um etwas zu beschreiben das den Sinnen, insbesondere dem Geschmack, gefällt.

Synonyme: großartig, charmant, angenehm oder eben lecker.

Newsticker: OMNIBUS-Initative EU Parlament stimmt für zeitliche Verschiebung von CSRD & CSDDD

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    LEKKER Partners
  • vor 19 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Hintergrund


Die Europäische Kommission hat Ende Februar ihre OMNIBUS-Initiative vorgestellt. Damit will sie die bestehenden und künftigen Nachhaltigkeits-Berichtspflichten zusammenführen, um Unternehmen bürokratisch zu entlasten und so die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Für die rechtliche Umsetzung der Änderungen müssen der Rat und das EU-Parlament aber zustimmen. Beim Treffen der EU-FIinanzminister letzten Mittwoch zeichnete sich ab, das der Rat den Vorschlag unterstützen wird. Am 1. April 2025 wird das EU-Parlament in einem Dringlichkeitsverfahren zum Omnibus-Paket abstimmen. Es ist noch offen, ob es ausreichend Mehrheiten für eine Zustimmung geben wird.


Update 3. April 2025: Brussels stops the clock!


Die Europäische Kommission hat Ende Februar ihre OMNIBUS-Initiative vorgestellt. Damit will sie die bestehenden und künftigen Nachhaltigkeits-Berichtspflichten zusammenführen, um Unternehmen bürokratisch zu entlasten und so die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Für die rechtliche Umsetzung der Änderungen müssen der Rat und das EU-Parlament aber zustimmen. Bereits Ende März zeichnete sich ab, dass der Rat den Vorschlag unterstützen wird. Am 3. April 2025 stimmte das EU-Parlament in einem Dringlichkeitsverfahren zum OMNIBUS-Paket ab und machte den Weg frei für die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes. Mit den inhaltlichen Änderungen wird sich zunächst aber der Rechtsausschuss des Parlaments befassen, ob die weitreichenden Erleichterungen tatsächlich kommen, bleibt also weiterhin offen.


Was heißt das nun?


Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD (EU) 2022/2464) wird sich für die zweite und dritte Welle betroffener Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen. Unabhängig hiervon findet derzeit eine inhaltliche Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) statt, womit die EFRAG am 27.03.2025 durch die EU-Kommission beauftragt wurde. Ein Vorschlag der überarbeiteten ESRS soll demnach bis zum 31.10.2025 vorgelegt werden.


Auch der Anwendungsbereich des "europäische Lieferkettengesetz", die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD (EU) 2024/1760) wird verschoben. Die erste Welle betroffener Unternehmen, und zwar für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Diese Unternehmen müssen die Regeln erst ab 2028 umsetzen. Auch die zweite Gruppe, Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU müssen sich erst ein Jahr später an die Regeln halten.


Die Mitgliedsstaaten haben ebenfalls eine Verlängerung erhalten und haben nun bis Juli 2027 Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.


Inwieweit das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hierzulande ebenfalls angepasst wird, wird sich zeigen müssen. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der CSDDD hatte das für die Umsetzung des LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits im letzten Jahr auf seiner Website geschrieben, dass erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung geprüft werden. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.


Überblick über geplante Änderungen


Im Folgenden haben wir die vorgeschlagenen Änderungen übersichtlich zusammengefasst.


Vorgeschlagene Änderungen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD (EU) 2022/2464) und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS):

Aspekt

Aktuelle Regelung

Neue Regelung nach OMNIBUS-Entwurf

Firmengröße

Unternehmen > 250 Mitarbeitenden und einem Umsatz von > 40 Mio Euro

Schwellenwert erhöht auf > 1.000 Mitarbeitende und einen Umsatz von > 50.000 Mio. Euro

Anzahl der erfassten Unternehmen in der EU

Ca. 50.000

Ca. 10.000

Prüfungsanforderung an Bericht

Derzeit ist eine Prüfung des Berichts mit begrenzert Prüfsicherheit (limited assurance) notwendig. Zukünftig soll hier auch eine inhaltliche Prüfung (reasonable assurance) stattfinden

Keine Verschärfung der Prüfpflicht, Beibehalten der begrenzten Prüfsicherheit (limited assurance)

Berichterstattungsfristen

In der CSRD sind unterschiedliche Zeitpunkte für die Berichterstattung je nach Unternehmensgröße vorgesehen

Die Berichterstattungspflicht soll um 2 Jahre verschoben werden (für Unternehmen, die ab 2025 berichtspflichtig sind)

Doppelte Wesentlichkeit

Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als Kernelement (sowohl finanzielle als auch Impact-Wesentlichkeit)

Bleibt bestehen

Datenpunkte

Derzeit ca. 1.000

Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte soll erheblich reduziert werden, um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu verringern.

Branchenspezifische Standards im Rahmen der ESRS

Einfühung geplant

Verpflichtendende Berichterstattung zu Branchenstandards verworfen

Vorgeschlagene Änderungen im Rahmen Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852:

Aspekt

Aktuelle Regelung

Neue Regelung nach OMNIBUS-Entwurf

Firmengröße

Unternehmen > 250 Mitarbeitenden und einem Umsatz von > 40 Mio Euro

Schwellenwert erhöht auf > 1.000 Mitarbeitende und einen Umsatz von > 50.000 Mio. Euro

Vorgeschlagene Änderungen im Rahmen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD (EU) 2024/1760):

Aspekt

Aktuelle Regelung

Neue Regelung nach OMNIBUS-Entwurf

Anwendungsstart

Juli 2027

Juli 2028

Umfang

Deckt die gesamte Wertschöpfungskette ab

Soll auf direkte Lieferanten beschränkt werden

Lieferantenrisikobewertung

Bewertung umfasst mittelbare Lieferanten

Mittelbare Lieferanten nur risikobasiert einzubeziehen

Lieferantenüberwachung

Jährliche Überwachung

Einmal alle 5 Jahre

Vertragskündigung

Aufgabe von Geschäftsbeziehungen als ultima ratio

Soll gestrichen werden

Zivilrechtliche Haftung

Zivilrechtliche Haftung bei Nichteinhaltung der Vorgaben

Soll gestrichen werden

Klimapläne

Verpflichtende Umsetzung von Klimaplänen zur Einhaltung des 1,5 Grad-Ziels

Lediglich Pflicht zur Erstellung eines Klimaplans, keine Pflicht zur Umsetzung

Sanktionen

Sieht Sanktionen in Höhe von 5 % des globalen Umsatzes vor

Soll gestrichen werden

Stand 3. April 2025

 
 
 

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